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Ab September 2022 wurde die Energiepreispauschale (EPP) als Kompensation für die hohen Energiekosten an die Bürger ausgezahlt. Von der Einmalzahlung in Höhe von 300 EUR profitierten Arbeitnehmer, Selbständige, Pensionäre und Rentner. Der Wermutstropfen: Die Pauschale muss versteuert werden – bei Arbeitnehmern und Pensionären als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bei Selbständigen und Rentnern als sonstige Einkünfte. Schon früh mehrten sich in der Fachwelt die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hatte bereits im April 2022 gefordert, von der Besteuerung der EPP abzusehen. Der Verband kritisierte, dass der Zuschuss einer Einkommensart des Einkommensteuergesetzes zugeordnet wird.
Nun kommt weitere Bewegung in die Sache: Beim Finanzgericht Münster ist eine Klage zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung der EPP anhängig (Az. 14 K 1425/23 E). Das Verfahren betrifft die EPP I, die an Erwerbstätige ausgezahlt wurde. Die Besteuerung der EPP II, die an Rentner und Versorgungsempfänger gezahlt wurde, wird mittlerweile vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern überprüft (Az. 3 K 231/23).
Hinweis: Sofern möglich, sollten Steuerbescheide zur Frage der Besteuerung der EPP verfahrensrechtlich offengehalten werden. Dies kann über einen Einspruch erfolgen, mit dem beim Finanzamt das Ruhen des Verfahrens beantragt wird. Zwar besteht ein Anspruch auf Ruhendstellung erst, wenn ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof oder Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Aufgrund der Breitenwirkung der genannten finanzgerichtlichen Verfahren können die Finanzämter aber angehalten sein, entsprechende Einspruchsverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend zu stellen, so dass Einspruchsführer gleichermaßen von einer späteren, für sie günstigen Rechtsprechung im eigenen Fall profitieren können.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Wer freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgibt (sogenannter Antragsveranlager), erhält von seinem Finanzamt nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts im Durchschnitt eine Steuererstattung von 1.095 EUR pro Jahr. 88 % aller freiwilligen Steuererklärungen führen zu einer Erstattung.
Antragsveranlager sind regelmäßig Studenten, ledige Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 oder Doppelverdiener mit Steuerklasse 4 ohne Nebeneinkünfte. Sie sollten durch einen Steuerberater prüfen lassen, ob sie ihre einbehaltene Lohnsteuer über eine Erklärungsabgabe zurückholen können.
Eine freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres nachträglich beim Finanzamt eingereicht werden. Für das Steuerjahr 2020 kann die Erklärung also noch bis Ende 2024 abgegeben werden. Ist man schon dabei, die Unterlagen hierfür zusammenzustellen, können zeitgleich noch die Erklärungen für die Jahre 2021 bis 2023 mit erledigt werden, so dass die Steuererstattung vervielfacht werden kann. Zinsen auf den Erstattungsbetrag zahlt das Finanzamt zudem aus, wenn mit der freiwilligen Abgabe länger als 15 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums gewartet wurde.
Eine freiwillige Erklärungsabgabe lohnt für Antragsveranlager insbesondere, wenn sich folgende Positionen absetzen lassen:
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km bei einer 5-Tage-Woche, ist die Pauschale überschritten. Gleiches gilt bei 210 Homeoffice-Tagen pro Jahr. Kommen berufliche Weiterbildungskosten, Arbeitszimmer, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder ein doppelter Haushalt dazu, lässt sich der Steuererstattungsbetrag weiter erhöhen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde neu geregelt. Durch den neuen § 2b Umsatzsteuergesetz gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn ihre Tätigkeiten zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. In diesem Fall greifen entsprechende Sonderregelungen. Es bleiben jedoch nach wie vor viele Unklarheiten für die öffentliche Hand.
Auch im Zusammenhang mit Kindertageseinrichtungen und Schulen werden verschiedentlich Umsätze erzielt, bei denen fraglich ist, wem sie zuzurechnen sind und ob sie der Umsatzsteuer unterliegen. Da die Umsätze in der Regel auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, ist es entscheidend, ob die Einrichtung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) gibt in einer aktuellen Verfügung einen ausführlichen Überblick mit vielen Beispielen zu diesem Thema.
Die Behörde geht zunächst auf die Beurteilung der Umsätze von Elternbeiräten ein. Der Elternbeirat ist nicht rechtsfähig und damit ein unselbständiges Organ des jeweiligen Trägers der Einrichtung. Die Umsätze des Elternbeirats unterliegen grundsätzlich nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie für sich genommen eine unternehmerische und damit nachhaltige Tätigkeit begründen. Anhand von zahlreichen Beispielen (z.B. Umsätze bei einem Sommerfest, Nikolausbesuch, Glühweinstand) schafft die Behörde Klarheit.
Zudem gibt das BayLfSt Hinweise zur Beurteilung von Umsätzen, die Schüler im Rahmen von Schulprojekten erbringen. Schulfirmen bzw. Schulprojekte sind Übungsfirmen und Tätigkeiten von Schülern zum Beispiel im Rahmen des fachlichen Unterrichts. Die hierbei erbrachten Dienstleistungen sind essentieller Bestandteil ihrer Ausbildung an sich, wobei der pädagogische Aspekt im Mittelpunkt steht. Hier liegt grundsätzlich eine steuerbare Tätigkeit vor, die je nach Einzelfall auch als nichtsteuerbarer Innenumsatz oder hoheitliches Hilfsgeschäft eingestuft werden kann. Die Kleinunternehmerregelung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz des Trägers die entsprechenden Umsatzgrenzen nicht überschreitet.
Schülerfirmen und Fördervereine sind als eigenständige Unternehmer zu beurteilen. Hier kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, wenn die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Um Gaskunden während der Energiekrise von den drastisch gestiegenen Verbrauchskosten zu entlasten, hatte der Bund 2022 die sogenannte Gaspreisbremse eingeführt. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden Verbraucher Ende 2022 von ihren Abschlägen befreit. Ab 2023 mussten sie aufgrund der Preisbremse dann einen niedrigeren, subventionierten Betrag zahlen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Entlastung durch die Gaspreisbremse von Besserverdienenden nachversteuert werden muss.
Im Jahr 2023 lag die Grenze bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 EUR bei Einzelveranlagung und 133.830 EUR bei Zusammenveranlagung. Der Entlastungsbetrag musste auf der Anlage SO (Zeile 17) zur Einkommensteuererklärung erklärt werden. Besteuert werden sollte die Leistung in dem Jahr, in dem die Endabrechnung des Energieversorgers, die Nebenkostenabrechnung des Vermieters bzw. die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt wurde. Die Dezember-Soforthilfe 2022 muss somit in der Regel in der Steuererklärung 2023 angegeben werden.
Da die Versteuerung erheblichen bürokratischen Aufwand verursacht, nahm die Bundesregierung hiervon nun aber wieder Abstand. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wurde von der Besteuerung der Gaspreisbremse abgesehen.
Hinweis: Zu diesem Zeitpunkt waren die Papiervordrucke zur Einkommensteuererklärung aber schon gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert worden, eine Änderung dieser Vordrucke wird nicht mehr erfolgen. Wer seine Einkommensteuererklärung elektronisch via Elster abgibt, erhält ab dem 26.03.2024 keine entsprechende Abfrage zur Gaspreisbremse mehr in der Anlage SO.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Erzielen Sie Gewinne aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit? Dann haben Sie vom Finanzamt (FA) sicher schon einmal einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid erhalten. Darin fordert das Amt die Vorauszahlungen grundsätzlich in vier gleich hohen Beträgen an – jeweils zum 10. März, zum 10. Juni, zum 10. September und zum 10. Dezember eines Jahres. Häufig werden die Vorauszahlungen mit diesem Bescheid auch gleich für darauffolgende Jahre festgesetzt; Steuerzahler erkennen dies daran, dass das Amt die Quartalsbeträge beispielsweise mit dem Zusatz „ab 2024“ festsetzt.
Hinweis: Einmal festgesetzte Vorauszahlungen gelten aber selten über mehrere Jahre hinweg in unveränderter Höhe, da das FA das Vorauszahlungssoll in der Regel mit jedem neuen Jahressteuerbescheid aktualisiert, so dass ein neuer Vorauszahlungsbescheid erlassen wird.
Ein Steuerzahler aus Nordrhein-Westfalen hatte offenbar übersehen, dass sein FA mit einem 2018 ergangenen Vorauszahlungsbescheid für dasselbe Jahr gleich auch Vorauszahlungsbeträge für 2019 festgesetzt hatte (Wortlaut im Bescheid: „ab 2018“). Jedenfalls zahlte er die Vorauszahlung für das erste Quartal 2019 nicht pünktlich und sollte deshalb später Säumniszuschläge auf diese Steuerschuld entrichten. Dagegen zog er bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) und machte geltend, dass Finanzämter lediglich Vorauszahlungen für das laufende Jahr festsetzen dürften. Es habe somit kein fälliger Vorauszahlungsanspruch für 2019 bestanden, so dass er auch keine Säumniszuschläge zahlen müsse.
Der BFH war anderer Ansicht und entschied, dass Vorauszahlungsbescheide nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für Folgejahre erlassen werden können. Aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes ergibt sich nichts Gegenteiliges, denn gesetzliche Vorgabe ist lediglich, dass sich die Höhe der Festsetzung an der voraussichtlich anfallenden Einkommensteuer orientieren muss, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Ergebnisse einer Veranlagung dürfen damit auch die Grundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen für mehr als ein Kalenderjahr darstellen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Die Frist beginnt mit der Anschaffung der Immobilien. Beträgt die Haltedauer mehr als zehn Jahre, kann der Gewinn also steuerfrei realisiert werden.
Kauft ein Erbe eine Immobilie zunächst aus einer Erbengemeinschaft heraus, indem er die Erbanteile der Miterben erwirbt, galt dieser Vorgang bislang als Anschaffung, so dass ein Verkauf der Immobilie in den folgenden zehn Jahren nicht steuerfrei abgewickelt werden konnte.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt nun jedoch für einen Richtungswechsel: Die Bundesrichter entschieden, dass der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft nicht zur (anteiligen) Anschaffung des Grundstücks der Gemeinschaft führt.
Geklagt hatte ein Erbe aus einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft, der zunächst die Erbteile der Miterben gekauft und ein paar Monate später die damit erworbene Immobilie veräußert hatte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass – anteilig für die hinzuerworbenen Erbteile – ein privates Veräußerungsgeschäft getätigt worden war.
Der BFH war jedoch anderer Ansicht und verwies darauf, dass angeschafftes und veräußertes Wirtschaftsgut identisch sein müssen (sog. Nämlichkeit), um eine Besteuerung innerhalb der Haltefrist auszulösen. Der entgeltliche Erwerb des Anteils an einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft ist aber nicht mit der anteiligen Anschaffung des darin befindlichen Grundstücks gleichzusetzen.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH führt dazu, dass die Spekulationsfrist bei geerbtem Grundbesitz bereits mit der ursprünglichen Anschaffung durch den Erblasser beginnt, was für die Erben günstig ist. Das Urteil des BFH lässt sich aber nur auf Erbengemeinschaften anwenden. Für Personengesellschaften schreibt das Einkommensteuergesetz ausdrücklich vor, dass die Anschaffung einer Beteiligung als Anschaffung der (anteiligen) Wirtschaftsgüter gilt.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Hat ein volljähriges Kind seine erstmalige Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen und absolviert es anschließend eine weitere Ausbildung, können Eltern während dieser „aufgesattelten“ Ausbildung nur dann Kindergeld und Kinderfreibeträge fortbeziehen, wenn das Kind nebenher keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Familienkassen bzw. Finanzämter gewähren die kindbedingten Vergünstigungen dann längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können sogenannte mehraktige Ausbildungen mitunter noch als einheitliche Erstausbildung angesehen werden, so dass der Umfang der Erwerbstätigkeit erst nach dem Abschluss des letzten Ausbildungsakts (z.B. des Masterstudiengangs) eine Rolle spielen darf. Voraussetzung für diese günstige „Verklammerung“ ist aber, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte betreffen und aufeinander folgen) und das Kind sein angestrebtes Berufsziel durch den ersten Abschluss noch nicht erreicht hat.
Hinweis: Masterstudiengänge, die zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmt sind, werden von den Finanzämtern daher regelmäßig noch als Teil der Erstausbildung anerkannt.
In einem neuen Urteil hat der BFH seine Rechtsprechung zum Einstieg in die Erwerbstätigkeitsprüfung nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass der notwendige enge zeitliche Zusammenhang bei einer mehraktigen Ausbildung nur besteht, wenn die „aufgesattelte“ Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird. Beide Ausbildungsabschnitte (z.B. Bachelor- und Masterstudiengang) müssen demnach so eng wie möglich zeitlich verklammert sein.
Geklagt hatte der Vater einer volljährigen Tochter, die nach ihrem Bachelorabschluss 2018 zunächst ein freiwilliges soziales Jahr und im Anschluss daran eine dreimonatige Aushilfstätigkeit (von mehr als 20 Wochenstunden) durchlaufen hatte. Ende 2019 nahm sie schließlich ihr Masterstudium auf.
Der BFH urteilte, dass die erstmalige Berufsausbildung der Tochter mit dem Bachelorabschluss erlangt worden war, so dass ab diesem Zeitpunkt der Umfang ihrer Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch zu prüfen war. Das Masterstudium gehörte nicht mehr zur Erstausbildung, da die Tochter damit nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnen hatte. Sie hatte sich vielmehr aus persönlichen Gründen entschieden, ein freiwilliges soziales Jahr abzuleisten und ihr Masterstudium somit aufzuschieben. Die Erwerbstätigkeit war somit bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs relevant und führte aufgrund der Wochenstundenzahl (über 20 Stunden) dazu, dass der Kindergeldanspruch für die Monate der Erwerbstätigkeit entfiel.
Hinweis: Während des Masterstudiengangs kann der Kindergeldanspruch allerdings wieder aufleben, sofern die Tochter währenddessen nicht mehr als 20 Stunden pro Woche jobbt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2024)
An sich ist es ja so, dass jeder seine Steuern selbst zahlt. Es gibt jedoch auch Situationen und Vereinbarungen, aufgrund derer eine andere Person die Steuern übernimmt. Ein Beispiel hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei der der Arbeitgeber alle anfallenden Steuern übernimmt. Aber wie ist es in solch einem Fall, wenn man die Steuern gezahlt hat und nun das Geld wieder vom Finanzamt zurückhaben möchte? Darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.
Am 24.02.2021 überwies die Klägerin 20.211 EUR an das Finanzamt. Im Verwendungszweck stand: „… EST 2019 B“. Da der eigentliche Steuerschuldner B die gleichlautende Steuernummer hatte, ordnete das Finanzamt ihm die Zahlung zu. Mit Schreiben vom 04.06.2021 verlangte die Klägerin die Rückerstattung des Betrags. Es habe sich bei der Zahlung um ein Versehen gehandelt, die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Das Finanzamt lehnte die Erstattung mit Schreiben vom 14.06.2021 ab. Am 18.06.2021 wandte sich die Klägerin nochmals an das Finanzamt und machte die Rückerstattung geltend. Das Finanzamt wertete dies als Einspruch und wies diesen am 31.01.2022 als unbegründet zurück.
Die Klage auf Erlass eines Erstattungsbescheids vor dem FG war erfolglos. Es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf die Erstattung des gezahlten Betrags. Denn die Klägerin sei nicht die Erstattungsberechtigte. Bei der Zahlung auf eine fremde Steuerschuld sei das Innenverhältnis zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten für das Finanzamt irrelevant. Auch eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung sowie die Anfechtung durch die Klägerin seien bedeutungslos. Es bestehe auch kein ungeregelter Erstattungsanspruch. Die Zahlung sei daher nicht an die Klägerin zu erstatten.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Nachwuchswissenschaftler können sich in Deutschland bei zahlreichen privaten und öffentlichen Institutionen um Stipendien bemühen. Das Einkommensteuergesetz belässt derartige Zahlungen steuerfrei, sofern verschiedene Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Leistungen aus dem sog. Heisenberg-Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) steuerbefreit sind. Das Stipendium soll den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern und finanziellen Freiraum schaffen, um sich auf eine wissenschaftliche Leitungsposition vorbereiten und auf die Forschungsarbeit konzentrieren zu können.
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sah der BFH allesamt als erfüllt an:
Hinweis: Im Entscheidungsfall hatte die DFG der Nachwuchswissenschaftlerin noch einen pauschalen Zuschlag gezahlt, der eine etwaige Versteuerung des Stipendiums ausgleichen sollte. Für den BFH sprach diese Zuschlagsregelung allerdings nicht gegen die Steuerfreistellung des Stipendiums, da in den Förderbedingungen geregelt war, dass der Zuschuss bei späterer Steuerfreistellung des Stipendiums wieder zurückgezahlt werden muss.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Mündliche Verhandlungen der Finanzgerichte können nach der Finanzgerichtsordnung auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Die Gerichte können es den Prozessbeteiligten und ihren Bevollmächtigten hierzu gestatten, sich zur Verhandlung von einem anderen Ort als dem Sitzungssaal zuzuschalten.
Bereits im Jahr 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein finanzgerichtliches Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht, wenn für die zugeschalteten Beteiligten während der per Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht alle zur Entscheidung berufenen Richter sichtbar sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die Videoübertragung des Gerichts auf den Vorsitzenden Richter fokussiert, so dass der Anspruch der Klägerseite auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts verletzt war. Der BFH erklärte, dass die Videoübertragungstechnik „ohne Verlust rechtsstaatlicher Qualität“ genutzt werden solle.
In einem neuen Beschluss hat der BFH nun aber auch die zugeschalteten Prozessbeteiligten in die Pflicht genommen und entschieden, dass sie selbst die hinreichenden technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videoschaltung schaffen müssen.
Vorliegend hatte eine Klägerin einen Verfahrensmangel geltend gemacht und vorgetragen, dass sie aufgrund der technischen Ausgestaltung der Videoverhandlung nicht die Gesichter der beteiligten Richter habe erkennen können. Sie behauptete, dass die Kamera im Gerichtssaal zu weit von der Richterbank entfernt angebracht gewesen sei. Der BFH sah jedoch keinen Verfahrensmangel und erklärte, dass die Ursache für die behauptete schlechte Sichtbarkeit auch in einer langsamen Internetverbindung (Verpixelung) oder eines zu kleinen Bildschirms der Klägerin gelegen haben könne. Das Bild hätte durch Aktivierung der Vollbildansicht oder die Zoomfunktion des Browsers vergrößert werden können.
Hinweis: Nach Auffassung der Bundesrichter tragen die Gerichte nicht die Verantwortung für die technische Ausstattung der Prozessbeteiligten. Wer eine Videoverhandlung beantragt, muss also selbst dafür sorgen, dass er technisch in der Lage ist, der Verhandlung in Bild und Ton zu folgen und Verfahrenshandlungen vornehmen zu können. Hierzu muss er auf seinem Endgerät eine hinreichende Ausgabequalität haben, der Internetanschluss muss zudem über die notwendige Bandbreite verfügen. Auch die eingesetzten Kameras und Mikrofone müssen dem Stand der Technik entsprechen.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Kindergeld wird in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt. Es gibt aber auch Gründe, aufgrund derer auch darüber hinaus Kindergeld gezahlt wird. Ein solcher Grund kann die laufende Ausbildung des Kindes sein, ein anderer etwa eine Behinderung des Kindes. Im Streitfall musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden, wie der Nachweis der Behinderung zu erbringen ist.
Das Kind der Klägerin litt seit 2009 an seelischen Beeinträchtigungen. Hierüber lagen amtsärztliche Gesundheitszeugnisse sowie eine sozialmedizinische Begutachtung des sozialmedizinischen Dienstes vor. Weitere ärztliche Bescheinigungen gab es nicht. Ein Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung erfolgte erst während des gerichtlichen Verfahrens im Jahr 2023. Mit Feststellungsbescheid vom 09.08.2023 wurde ein Grad der Behinderung von 30 ab Juni 2021 festgestellt. Die Familienkasse zahlte zunächst Kindergeld aufgrund einer Behinderung des Kindes, verlangte dann aber einen entsprechenden amtlichen oder ärztlichen Nachweis. Einen solchen konnte das Kind nicht vorlegen. Allerdings war im Juni 2021 eine Begutachtung von Amts wegen erfolgt, woraufhin ihm die volle Erwerbsminderungsrente weiterhin bis März 2023 bewilligt worden war. Mangels ärztlicher Bescheinigung hob die Kasse das Kindergeld jedoch ab Januar 2022 auf.
Die Klage hiergegen vor dem FG war erfolgreich. Ob eine Behinderung vorliege, sei auf der Grundlage vorliegender ärztlicher Beurteilungen zu entscheiden. Für die Form des Nachweises gebe es keine gesetzliche Regelung und insbesondere keine abschließende Vorgabe, wie der Nachweis zu erbringen sei. In den ärztlichen Bescheinigungen oder Gutachten müsse auch nicht explizit das Wort „Behinderung“ verwendet werden. Auch ohne diesen Begriff sei zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Bescheinigungen bzw. Gutachten die Legaldefinition einer Behinderung erfüllt sei.
Nach Ansicht des Gerichts sind im Streitfall die Voraussetzungen einer Behinderung des Kindes (vor Vollendung des 25. Lebensjahres) erfüllt. Laut der erstellten Gesundheitszeugnisse und der gutachterlichen Einschätzungen lag eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit vor, so dass das Kind seit 2016 aufgrund seiner seelischen Erkrankung eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente bezog.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Wenn Ihr Kind eine öffentliche Schule besucht, müssen Sie für den Schulbesuch nichts zahlen, da die Kosten von der öffentlichen Hand getragen werden. Für den Schulbesuch zahlen müssen Sie hingegen, wenn Sie Ihr Kind auf eine private Schule schicken. Diese Zahlung kann direkt an die Schule erfolgen. Erfolgt sie jedoch über einen Förderverein, stellt sich die Frage, ob es sich dann ebenfalls um Schulgeld handelt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich hierüber entscheiden.
Die Kinder der Kläger besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Kläger an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule 1.000 EUR. Vereinszweck ist die Förderung von Bildung und Erziehung an besagter Schule. Von den Eltern der Schüler erhielt der Förderverein im Streitjahr insgesamt 37.500 EUR und führte 43.500 EUR an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 EUR zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils an die Schule. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung ihre Zahlung an den Förderverein als Schulgeld geltend. Das Finanzamt sah darin jedoch weder Schulgeld noch eine Spende.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Zahlung an den Förderverein ist als Schulgeld zu berücksichtigen. Bei Schulgeld handle es sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden. Dies gelte auch für Zahlungen an einen Förderverein, wenn dieser das Geld zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite. Bei wirtschaftlicher Betrachtung seien die Zahlungen zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Satzung des Fördervereins keine Regelung zur ausschließlichen Mittelverwendung für den normalen Schulbetrieb enthalte. Es sei unschädlich, wenn auch Zwecke außerhalb des normalen Schulbetriebs gefördert würden.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Wer eine Person ab Pflegegrad 2 unentgeltlich pflegt, darf in seiner Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag absetzen. Die Höhe staffelt sich wie folgt:
Pflegegrad 2 | 600 EUR |
Pflegegrad 3 | 1.100 EUR |
Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H („hilflos“) | 1.800 EUR |
Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der eigenen Wohnung stattfindet. Kein Problem ist es, wenn parallel noch professionelle Pflegedienste bei der Pflege unterstützen, denn für die Gewährung des Pauschbetrags setzt das Finanzamt lediglich voraus, dass der persönliche Anteil an der Pflege mindestens 10 % beträgt. Eine persönliche Pflege kann sich also beispielsweise auch auf die Wochenenden beschränken.
Weitere wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags ist zudem, dass der pflegende Angehörige keine Vergütung für die Pflege erhält. Auch das Pflegegeld darf nicht an ihn gehen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn Eltern das Pflegegeld für ein Kind mit Behinderung erhalten. In allen anderen Fallgestaltungen ist es aber erlaubt, dass die Pflegeperson das Pflegegeld zumindest treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen verwaltet und damit beispielsweise Pflegedienste und medizinische Hilfsmittel finanziert.
Hinweis: Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, darf der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt werden, so dass jeder den Pauschbetrag anteilig absetzen kann. Pflegt eine Person gleich mehrere Personen (z.B. die eigenen Eltern), so kann sie auch mehrere Pauschbeträge geltend machen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sind zum 01.02.2024 die Einspeisevergütungen für Photovoltaikanlagen um rund 1 % gesunken. Zum 01.08.2024 erfolgt eine weitere Absenkung in etwa gleicher Höhe.
Die neuen und bisherigen Vergütungssätze im Überblick:
Inbetriebnahme | Einspeisungsart | Leistung bis 10 kWp | Leistung ab 10 bis 40 kWp | Leistung ab 40 bis 100 kWp |
bis 31.01.2024 | Teileinspeisung | 0,0820 EUR/kWh | 0,0710 EUR/kWh | 0,0580 EUR/kWh |
ab 01.02.2024 | 0,0811 EUR/kWh | 0,0703 EUR/kWh | 0,0574 EUR/kWh | |
ab 01.08.2024 | 0,0803 EUR/kWh | 0,0695 EUR/kWh | 0,0568 EUR/kWh | |
bis 31.01.2024 | Volleinspeisung | 0,1300 EUR/kWh | 0,1090 EUR/kWh | 0,1090 EUR/kWh |
ab 01.02.2024 | 0,1287 EUR/kWh | 0,1079 EUR/kWh | 0,1079 EUR/kWh | |
ab 01.08.2024 | 0,1273 EUR/kWh | 0,1068 EUR/kWh | 0,1068 EUR/kWh |
Hinweis: Entscheidend für den Vergütungssatz ist das Datum, zu dem die Anlage in Betrieb genommen wurde. Der zu diesem Zeitpunkt geltende Vergütungssatz kann vom Stromerzeuger dann 20 Jahre lang beansprucht werden. Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses müssen die Vergütungen nicht versteuern, wenn ihre Anlage eine Peak-Leistung von 30 kWp nicht übersteigt. Im Falle von Mehrfamilienhäusern liegt die Grenze für die Steuerfreiheit bei 15 kWp pro Wohneinheit.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, wird diese durch ein Risikomanagementsystem geprüft. Hieraus können sich Meldungen zu Sachverhalten ergeben, die vom Sachbearbeiter genauer zu untersuchen sind. Allerdings kann das Risikomanagementsystem auch nicht alle denkbaren Sachverhalte identifizieren, so dass die Sachbearbeiter bei manchen Konstellationen auch dann besonders genau hinsehen werden, wenn es keine Meldung gab, der Steuerpflichtige jedoch weitere Unterlagen beigefügt hat. In einem solchen Sachverhalt musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob ein Fehler des Sachbearbeiters vorlag und ob der bereits erlassene Bescheid geändert werden kann.
Der Kläger ist Pilot und war im Streitjahr eine Zeit lang für einen in Irland ansässigen Arbeitgeber (C) tätig. Den ausländischen Arbeitslohn erklärte er in der Anlage AUS. Den von C bezogenen Arbeitslohn trug er in der Anlage N-AUS ein, so dass das elektronische Formular eine Differenz von 0 EUR ermittelte und diese in die Anlage N übertrug. Der Kläger hatte der Steuererklärung unter anderem ein „Employment Detail Summary 2019“ über in Irland erzielte Einkünfte beigefügt. Das Finanzamt legte dar, dass die Eintragung in Anlage N-AUS nicht hätte erfolgen dürfen. In den Steuererklärungsvordrucken wurde ein diesbezüglicher klarstellender Hinweis in Klammern allerdings erst ab dem Jahr 2020 ergänzt.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Eine Änderungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeit bestand nicht. Die fehlerhafte Eintragung des Klägers bei der Erstellung seiner elektronischen Steuererklärung sei kein Schreibfehler, sondern den Gegebenheiten des Programms geschuldet. Auch habe es in den Akten keinen Prüfhinweis auf den Progressionsvorbehalt (das steuerfreie Gehalt) gegeben. Dass das Finanzamt die irische Lohnbescheinigung offenkundig übersehen habe, sei dem Kläger ebenfalls nicht als Fehler anzulasten. Die Bescheinigung habe der Erklärung unstreitig beigelegen und es sei erkennbar gewesen, dass die Einkünfte im Ausland erzielt worden seien.
Vielmehr liege ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung durch das Finanzamt vor. Die Sachbearbeiterin habe die Bescheinigung nicht berücksichtigt, da sie nur die Prüfhinweise abgearbeitet habe, ohne die miteingereichten Anlagen durchzusehen. Aufgrund eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung sei keine Bescheidänderung möglich.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Die Finanzministerien von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben sich mit der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung des Kuchenverkaufs an Schulen und Kitas beschäftigt. Danach wird in zwei Pressemitteilungen klargestellt, dass ein Kuchenverkauf auch künftig nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Die Ministerien weisen darauf hin, dass ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig ist, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative zugerechnet werden. Dies sei der Fall, wenn Letztere nach außen etwa auf Aushängen, Plakaten oder Handzetteln auftrete und insoweit neben der Schule als selbständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen sei.
Im Rahmen von Schulfesten falle normalerweise keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig werde und somit nicht als Unternehmer anzusehen sei. Dies gelte auch für andere gelegentliche Verkäufe durch Schüler oder Eltern wie etwa für einen Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterlägen nicht der Umsatzsteuer.
Diese Regelung gelte ebenso für Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen. Sofern jedoch entsprechende Gruppen regelmäßig und nachhaltig Veranstaltungen durchführten, sei weiterhin zu prüfen, ob eventuell die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden könne. Danach entsteht keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 EUR betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen werden.
Hinweis: Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Unternehmereigenschaft nach § 2b Umsatzsteuergesetz ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine neue Zeitrechnung angebrochen. In der Vergangenheit galten jPöR ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als umsatzsteuerliche Unternehmer. Während originär hoheitliche Tätigkeiten auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, werden Leistungen, die jPöR unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, nach der neuen Rechtslage ab 2025 nun umsatzsteuerlich relevant.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2024)
Wer zu spät kommt, den bestraft bekanntlich das Leben. Dies gilt nicht nur im gewöhnlichen Alltag, sondern auch bei Gerichtsprozessen. Zwar kann das Gericht bei Versäumnis einer gesetzlichen Frist (z.B. Beschwerdebegründungsfrist) auf Antrag eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, so dass die Uhren zurückgedreht werden und die Verfahrenshandlung als noch rechtzeitig eingelegt gilt. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn der Verfahrensbeteiligte ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt bereits eine einfache Fahrlässigkeit eine Wiedereinsetzung aus.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Finanzamt (FA) keine Wiedereinsetzung erhält, wenn es eine Beschwerdebegründung verspätet an den BFH übermittelt und dabei nicht die elektronische Eingangsbestätigung des Dokuments abgewartet hat.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Finanzbeamter am letzten Tag der Frist um 19:30 Uhr eine Beschwerdebegründung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an den BFH übermittelt. Da das System keinen Übermittlungsfehler meldete, verließ er sich auf die rechtzeitige Übermittlung und ging – mutmaßlich – nach Hause. Der Schriftsatz ging jedoch erst am anderen Morgen um 4:48 Uhr beim BFH ein, was später auch aus der Sendungsquittung ersichtlich war.
Der BFH verwarf die Beschwerde des FA aufgrund des Fristversäumnisses nun als unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die Bundesrichter erklärten, dass es die Sorgfaltspflichten gebieten, die Eingangsbestätigung des elektronischen Dokuments abzuwarten. Das FA kann sich nicht darauf berufen, dass Sendungen über das EGVP erfahrungsgemäß innerhalb der ersten halben Stunde nach dem Sendeauftrag übermittelt werden und das System keinen Übermittlungsfehler ausgegeben hat.
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(aus: Ausgabe 04/2024)
Bauherren mussten in den letzten Monaten starke Nerven beweisen: Zu den gestiegenen Baukosten und explodierenden Bauzinsen kam ein plötzlicher Stopp von Förderprogrammen hinzu, der auf ausgeschöpfte Fördertöpfe und eine Schieflage des Bundeshaushalts zurückzuführen war.
Die gute Nachricht: Ab Februar 2024 wurde das Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ der KfW-Bank wieder aktiviert. Gefördert werden darüber mit zinsverbilligten Darlehen neu errichtete Wohngebäude, die energieeffizient und nachhaltig sind.
Hinweis: Die Bundesregierung hatte das Programm erst im März 2023 aufgelegt und im Juni auf insgesamt knapp 2 Mrd. EUR aufgestockt. Mitte Dezember 2023 war der Topf jedoch bereits leer – bis dahin hatte es 18.000 Förderzusagen für rund 46.000 Wohneinheiten gegeben.
Ab Februar 2024 stehen nun „frische“ 750 Mio. EUR aus dem Klima- und Transformationsfonds für die KfW-Förderung zur Verfügung. Bauwillige sollten angesichts der Beliebtheit des Programms schnell sein und über ihren Finanzierungspartner zügig die Antragstellung in die Wege leiten. Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt und wurde die Zusage der KfW erteilt, ist der Förderkredit für das Bauprojekt reserviert.
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(aus: Ausgabe 04/2024)
Um zusätzliche Geldquellen zu erschließen, erheben etliche Städte und Kommunen mittlerweile eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten.
Hinweis: Die Zweitwohnungsteuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz in die Kommune zu verlegen, da Städte lediglich für jeden Erstwohnsitz einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.
Geregelt ist die Zweitwohnungsteuer bzw. eine Befreiung hiervon in den Kommunalabgabengesetzen der Länder, den Satzungen der betreffenden Gemeinden bzw. in den Landesgesetzen der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg. Das Verwaltungsgericht Gießen hat sich in einem neuen Urteil mit der Freistellung von der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Bad Vilbel befasst. Nach der dort geltenden Satzungsregelung wird jemand nicht von der Steuer erfasst, wenn er als verheiratete und nicht dauerhaft getrenntlebende Person eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt innehat, weil er vom Ort der gemeinsamen Hauptwohnung aus nicht in zumutbarer Weise seiner Berufstätigkeit nachgehen kann.
Geklagt hatten Eheleute, die ihren Hauptwohnsitz im Allgäu unterhielten und im Gebiet der Stadt Vilbel gemeinsam eine Nebenwohnung bewohnten, um von dort ihre Arbeitsstellen im nahen Frankfurt am Main aufsuchen zu können. Die Stadt Bad Vilbel setzte Zweitwohnungsteuer von rund 2.400 EUR gegen die Eheleute fest, wogegen diese klagten und vortrugen, dass sie nach der Satzung von der Zweitwohnungsteuer freigestellt werden müssten.
Das Verwaltungsgericht Gießen entschied jedoch, dass die Zweitwohnungsteuer bei ihnen zu Recht erhoben worden war, da ein gemeinsames Pendeln von Eheleuten zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitswohnsitz nicht von der Steuer befreit. Der vorliegende Fall ist nicht vom Schutzzweck der Satzungsregelung erfasst, denn geschützt werden soll durch den Befreiungstatbestand das eheliche Zusammenleben. Die Befreiung von der Steuer erfasst nur solche Personen, die infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Grund für die Zweitwohnsitzsteuer ist eine überdurchschnittliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen, da für die Befriedigung des Bedürfnisses „Wohnen“ eine Wohnung – die Erstwohnung – ausreichend ist.
Die klagenden Eheleute hätten sich zwar dazu entschieden, aufgrund ihrer beider beruflichen Tätigkeiten in Frankfurt am Main zwischen dem Hauptwohnsitz im Allgäu und dem Zweitwohnsitz im Gebiet der Stadt Bad Vilbel zu pendeln. Eine Trennung der Eheleute (die Woche über) aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit lag jedoch nicht vor, weil beide Kläger gemeinsam zwischen den Wohnsitzen pendelten. Sie waren nicht gehindert, ihren Hauptwohnsitz in das Gebiet der Stadt Bad Vilbel zu verlegen.
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen noch vor den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel ziehen.
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(aus: Ausgabe 04/2024)
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